Hoffnung auf höhere Wahlbeteiligung durch Wahlrecht ab 16 nicht erfüllt

26.01.2020

„Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt“ So lautet Art 38 Abs 2 GG. Der Antrag kann also nur durch eine Grundgesetzänderung realisiert werden. Und diese erfordert bekanntermaßen eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat. Dass eine solche Mehrheit zustande kommen könnte, halte ich für wenig realistisch.

Denn es sprechen folgende gute Gründe gegen die Absenkung des Wahlalters:

Wir müssen immer wieder klarstellen, dass Freiheiten und Rechte mit Verantwortung verbunden sind. Ich halte nichts davon, Rechte immer weiter auszuweiten, Pflichten aber abzukoppeln. Wir haben zum Schutz der Jugendlichen und Heranwachsenden eine ganze Reihe von Normen. So hat der Minderjährige keine volle Geschäftsfähigkeit, weil er vor den zivilrechtlichen Folgen unbedachter Handlungen geschützt sein soll.

Auch strafrechtlich werden Jugendliche von 14 bis 18 Jahren und sogar darüber hinaus individuell bis zum 21. Lebensjahr nicht nach dem Erwachsenenstrafrecht zur Verantwortung gezogen. Der Grund dafür ist immer der gleiche: Wir gehen davon aus, dass in diesem Alter der Reifeprozess zum Erwachsenendasein eben noch nicht abgeschlossen ist. Und das ist auch der Grund, das aktive und passive Wahlrecht ebenfalls an die Volljährigkeit bzw. die Vollendung des 18. Lebensjahres zu knüpfen.

Wir haben im Ausschuss eine Anhörung durchgeführt.

Der Landeswahlleiter der Freien Hansestadt Bremen hat sich in seiner Stellungnahme auf aktuelle Kommentierungen des Bundeswahlgesetzes und Rechtsprechung des BVerfG bezogen. In der Stellungnahme heißt es:

„Diesen Regelungen und sonstigen Bestrebungen, auch auf Bundesebene, das Wahlalter auf 16 oder gar 14 Jahre herabzusetzen, fehlt es an Plausibilität und im Hinblick auf die beschränkte Geschäftsfähigkeit an Wirklichkeitsbezug…

Ausschlaggebend für die Festsetzung des Mindestalters ist letztlich die Verstandesreife, die allgemeine politische Einsichts-, Diskurs-, und Urteilsfähigkeit, die Lebensreife sowie das Verantwortungsbewusstsein. Die Fähigkeit zu einer rationalen Willensbildung und -entscheidung dürfte……bei Jugendlichen und Heranwachsenden im Allgemeinen erst im Alter von 18 Jahren vorhanden sein; erst dann kann von einem hinreichenden Maß an politischer Reife ausgegangen werden.“

Und im Hinblick auf die Erfahrungen bei den Wahlen in Bremen 2011 und 2015 führt er aus:

„Insofern mit der Herabsetzung des Wahlalters die Vorstellung verbunden wird, damit einen Beitrag zur langfristigen Umkehrung ständig zurückgehender Wahlbeteiligungsquoten zu erreichen, muss zumindest für Bremen festgestellt werden, dass diese Hoffnung enttäuscht wurde.“

Ich möchte darüber hinaus noch zu bedenken geben, dass die Entscheidungen des Bundestages, jedenfalls z.T., durchaus auch komplexer und abstrakter sind als die Entscheidungen, die wir und die anderen Landesparlamente zu treffen haben. Selbst wenn man die Erfahrungen bei Kommunal- und Landtagswahlen also positiv bewertet, lässt sich das, meiner Meinung nach, nicht einfach auf die Bundesebene übertragen.

Schließlich noch ein Aspekt: die Möglichkeiten der politischen Teilhabe sind über die neuen Medien geradezu explodiert, gleichzeitig aber auch die Möglichkeiten für Desinformation und Manipulationen. Was wir brauchen, und ich füge absichtlich hinzu - nicht nur für Jugendliche! - ist eine Verbesserung der Medienkompetenz und ein Ausbau der politischen Bildung. Nur damit lassen sich die durchaus ehrenwerten Ziele des Antrages verwirklichen.

Zusammenfassend: Der Antrag ist verfassungsrechtlich fragwürdig, praktisch anscheinend untauglich und politisch auf Bundesebene wohl nicht durchsetzbar.

Konsequenz: Wir lehnen den Antrag ab.

Vielen Dank!