Wenden in der Rettungsgasse ist bereits jetzt strafbar

20.06.2019

Claus Christian Claussens Rede am 20.06.2019 in unserem Landtag:

Im SPD Antrag wird gefordert:

„Beim unerlaubten Wenden und Befahren entgegen der Fahrtrichtung ist die Anordnung eines Fahrverbotes im Ordnungswidrigkeitsverfahren unabhängig von der konkreten Gefährdung zwingend vorzuschreiben.“

Ein Blick in die BKatV ergibt folgendes bei der Ziffer 83:

Autobahnen und Kraftfahrstraßen/

Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren/

Auf der durchgehenden Fahrbahn/

Bußgeld 200,-€, Fahrverbot 1 Monat.

Das heißt, dass Ihre Forderung der geltenden Rechtslage entspricht.

Weiter fordern Sie in Ihrem Antrag eine deutliche Erhöhung der Bußgelder bei Verstößen gegen die Pflicht zur Bildung von Rettungsgassen und bei Behinderungen von Einsatzfahrzeugen.

Auch hier hilft ein Blick in die BKatV:

Wer bei stockendem Verkehr keine Rettungsgasse bildet ist grundsätzlich mit 200,- € dabei.

Wer dabei Einsatzfahrzeuge behindert mit 240,- € und 1 Monat Fahrverbot, andere gefährdet mit 280,- € und 1 Monat Fahrverbot, einen Unfall verursacht mit 320,- € und 1 Monat Fahrverbot und jeder bekommt außerdem 2 Punkte.

Auch hier sind die Bußgelder also erheblich und auch mit Fahrverboten belegt.

Und schärfere Sanktionen einfach mit dem Hinweis auf andere Länder zu begründen ist auch ein bisschen dünn. Schließlich muss sich ein Bußgeld ja auch in die Systematik der BKatV einfügen und im Verhältnis zu anderen Sanktionen stehen. Um eine ähnliche Sanktion im Bereich der Geschwindigkeitsübertretung zu erreichen, müssen Sie beispielsweise außerorts 51-60 km/h zu schnell fahren, also über 150 auf einer Landstraße. Das zeigt doch, dass es hier um massive Verstöße gegen die Verkehrssicherheit geht.

Bleibt als letzter Punkt noch Ihre Forderung, in regelmäßigen Abständen Schilder aufzustellen, um auf die Notwendigkeit von Rettungsgassen hinzuweisen. Da habe ich ja große Zweifel, ob das bei den Verhaltensweisen wie z. B. wenden irgendeinen Nutzen bringt. Jedenfalls ist es aus meiner Sicht kein politischer Punkt, sondern schlicht eine Frage sinnvollen Verwaltungshandelns und rechtfertigt aus meiner Sicht keine Landtagsdebatte an herausgehobener Stelle.

Schließlich ist ja auch noch auf die §§ 315b und 315c StGB hinzuweisen. Das sind Straftatbestände, die die Gefährdung des Straßenverkehrs oder gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr bestrafen, was auch zu Fahrverboten oder zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.

Was bleibt also von Ihrem Antrag?

Eigentlich alles schon geregelt. Das einzig Interessante wäre, ob man mit einer schlichten Erhöhung der Bußen wirklich generalpräventive Effekte auslöst. Das könnten wir mal im Rahmen einer Anhörung im Ausschuss versuchen zu ergründen.

Aber das eigentliche Problem besteht ja darin, dass auch hier ein deutlich zunehmender, radikaler Egoismus Platz greift. Das ist eine bedauernswerte gesellschaftliche Entwicklung, der wir uns in allen Bereichen entgegenstellen sollten. Ich fürchte, dass wir dieses Egosymptom nicht mit Bußgeldern in den Griff bekommen.

Ich beantrage, die Ausschussüberweisung, m.E. federführend an den Verkehrsausschuss und mitberatend in den fast allzuständigen Innen- und Rechtsausschuss.     

Ich danke für die Aufmerksamkeit!